RECHTS-ALARM: Warum der Kauf von Cannabis-Stecklingen aus dem EU-Ausland illegal ist!
Seit dem 1. April 2024 ist der Eigenanbau legal. Viele Grower gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie nun Cannabis-Stecklinge ebenso einfach aus dem EU-Ausland bestellen können wie Samen. Das ist ein gefährlicher Irrtum! Wir haben die juristische Analyse des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geprüft und müssen dringend warnen: Die Einfuhr von Stecklingen ist strafbar.
Das KCanG erlaubt die Einfuhr von Samen, aber NICHT die Einfuhr von Stecklingen für Privatpersonen.
Deutsche Growshops dürfen Cannabis-Stecklinge weder gewerblich produzieren noch verkaufen. Der gewerbliche Handel ist generell untersagt. Die einzige legale Bezugsquelle für Stecklinge sind Anbauvereinigungen.
1. Die Lücke im Gesetz: Samen vs. Stecklinge
Der deutsche Gesetzgeber hat eine klare dogmatische Inkonsistenz geschaffen, die Dir zum Verhängnis werden kann:
- Cannabissamen: Die Einfuhr von Cannabissamen zum privaten Eigenanbau aus EU-Ländern ist nach § 4 Abs. 2 KCanG explizit erlaubt und rechtssicher.
- Cannabis-Stecklinge: Für Stecklinge fehlt eine solche Ausnahmevorschrift vollständig. Sie fallen damit unter das allgemeine, strafbewehrte Einfuhrverbot.
Warum die Unterscheidung? Stecklinge gelten als lebende Pflanzen, die bereits THC enthalten und deutlich schneller erntereif sind. Das Risiko für den Schwarzmarkt wird höher eingeschätzt.
2. Dein Risiko: Strafbarkeit der Beihilfe zur Einfuhr
Wenn Du Stecklinge aus dem EU-Ausland bei einem Online-Shop bestellst, setzt Du Dich einem erheblichen strafrechtlichen Risiko in Deutschland aus.
A. Unerlaubte Einfuhr und Handeltreiben
- Der Shop erfüllt den Straftatbestand des Handeltreibens in Tateinheit mit der unerlaubten Einfuhr (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG).
- Der Strafrahmen für diese Vergehen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
B. Das Käuferrisiko (Beihilfe)
Als Endverbraucher begehst Du durch die Bestellung und Bezahlung entweder die unerlaubte Einfuhr oder, wahrscheinlicher, die Beihilfe zu den Taten des gewerblichen Versenders. Indem Du die Lieferung veranlasst, unterstützt Du die strafbare Einfuhr nach Deutschland.
| Risiko | Folge | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Unerlaubte Einfuhr (Vergehen) | Beihilfe zur Straftat | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
3. Das Verbrechen: Die Nicht geringe Menge (NigM)
Das größte Risiko entsteht, wenn die bestellte Menge an Vermehrungsmaterial die Schwelle zur "Nicht geringen Menge" (NigM) überschreitet (7,5 Gramm reinem THC).
- Risiko: Bei gewerblichen Lieferungen kann der THC-Gehalt schnell die 7,5g-Grenze überschreiten.
- Konsequenz: Liegt die NigM vor, handelt es sich um ein Verbrechen (§ 34 Abs. 3 KCanG), das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird.
4. Dein rechtssicherer Weg zur Pflanze
Um Dich innerhalb der legalen Grenzen des KCanG zu bewegen und Deinen Eigenanbau zu starten, hast Du nur zwei rechtssichere Wege, um Vermehrungsmaterial zu beschaffen:
✅ Option 1: Cannabissamen aus der EU bestellen (Rechtssicher!)
Die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten zum Zweck des privaten Eigenanbaus ist nach § 4 Abs. 2 KCanG ausdrücklich erlaubt.
✅ Option 2: Stecklinge über Anbauvereinigungen
Der Erwerb von Stecklingen ist legal nur über registrierte und lizenzierte Anbauvereinigungen möglich.
Fazit: Wir können Dir nur Samen anbieten. Wir raten Dir dringend davon ab, Stecklinge über grenzüberschreitende Online-Shops zu bestellen. Halte Dich an die legalen Wege und starte Deinen Anbau sicher!